Satzung

–   S a t z u n g   –

Vorwort zur Gleichstellung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde weitestgehend auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet.

Die Regelungen gelten mithin für alle Mitglieder.

Inhaltsübersicht

§   1Name, Sitz und OrganisationsbereichSeite 2
§   2Aufgaben und ZweckSeite 2
§   3MitgliedschaftSeite 2
§   4Erlöschen der MitgliedschaftSeite 3
§   5VerbandsbeitragSeite 3
§   6Rechte und PflichtenSeite 3
§   7Organe des VerbandesSeite 4
§   8LandesvorstandschaftSeite 4
§   9VerbandsvorstandSeite 4
§ 10Generalversammlung des VerbandesSeite 4
§ 11Aufgaben der GeneralversammlungSeite 5
§ 12RechnungsprüfungSeite 6
§ 13 § 14Ortsgruppen Datenschutz Seite 6 Seite 7
 Allgemeine BestimmungenSeite 8
 Organigramm des VBBLESeite 8

§ 1  Name, Sitz und Organisationsbereich

1.Beschäftigte, ehemalige Beschäftigte sowie deren Angehörigen der bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung schließen sich zum „Verband Bayerischer Beamter für Ländliche Entwicklung“  (VBBLE) zusammen.  
2.Der Verband hat seinen Sitz am Wohnort des Verbandsvorsitzenden. Er umfasst den Bereich des Freistaates Bayern.  
3.Der Verband ist dem „Bayerische Beamtenbund e.V. im Deutschen Beamtenbund – Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes -“ (BBB) und seinen Partnerverbänden korporativ angeschlossen.  

§ 2  Aufgaben und Zweck

1.Aufgaben des Verbandes sind:   Pflege des Gemeinschaftsgeistes und des Berufsgedankens;Erhaltung des Berufsbeamtentums auf öffentlich-rechtlicher Grundlage;Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder;Mitwirkung bei der Gestaltung aller die Mitglieder betreffenden Fragen in rechtlicher, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht, in Fragen der Ausbildung, Prüfungen, der Laufbahngestaltung, usw.;unentgeltliche Beratung und Gewährung von Rechtsschutz in allen aus dem Dienstverhältnis, sowie Verbandsarbeit der Mitglieder entstehenden Angelegenheiten im Rahmen der Schutzordnung des BBBEinwirken auf die zuständigen Behörden und gesetzgebenden KörperschaftenPrägung der öffentlichen Meinung  
2.Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Interessen.  
3.Der Verband steht vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat und ist parteipolitisch und religiös neutral.  

§  3  Mitgliedschaft

1.Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.  
2.Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand.  
3.Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann innerhalb vier Wochen Beschwerde beim Verbandsvorstand eingereicht werden. Dieser entscheidet endgültig. Die Entscheidung braucht nicht begründet werden.  
4.Als Jugendliche gelten die Mitglieder bis zum  vollendeten 29. Lebensjahr.  
5.Als Senioren gelten die Mitglieder mit dem Eintritt in den Ruhestand.  
6.Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf  Vorschlag der jeweiligen Ortsvorstände in der Generalversammlung gewählt.  

§  4  Erlöschen der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch Tod,  Austritt oder Ausschluss mit dem  Ablauf des folgenden Monats. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.  
2.Der Ausschluss kann durch den Verbandsvorstand auf Antrag des jeweiligen Ortsvorstandes oder von der Landesvorstandschaft selbst  beschlossen werden, wenn das Mitglied :   nach Ablauf von vier aufeinanderfolgenden Monaten trotz Aufforderung den fälligen Verbandsbeitrag nicht bezahlt;das Wohl und Ansehen des Verbandes schädigt oder der Satzung zuwiderhandelt;gegen die Kollegialität grob verstößt.  
3.Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit einer Begründung  schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb vier Wochen Beschwerde bei der Landesvorstandschaft eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.  
4.Der Austritt ist nur in schriftlicher Form mit Unterschrift gültig.  
5.Mit Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verband. Während des Ausschlussverfahrens ruhen sie.  

§  5  Verbandsbeitrag

1.Der Verbandsbeitrag wird durch die Generalversammlung des Verbandes festgesetzt und ist jährlich innerhalb des ersten Jahresquartals zu entrichten.  
2.Die Ortsgruppen sind berechtigt einen Zuschlag zum Verbandsbeitrag durch Beschluss der Ortsgruppenversammlung für eigene Zwecke zu  erheben.  
3.Auszubildende, Studierende, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsbefreit.   

§  6  Rechte und Pflichten

1.Alle Verbandsmitglieder haben das Recht: sich in den einschlägigen Versammlungen an Aussprachen zu beteiligen; Anträge zu stellen, Kandidaten vorzuschlagen und an Abstimmungen teilzunehmen, soweit die satzungsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind; die Verbandseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.  
2.Alle Verbandsmitglieder sind verpflichtet: die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse zu beachten; den festgesetzten Verbandsbeitrag  gemäß der Satzung rechtzeitig zu begleichen.

§ 7  Organe des Verbandes

 Organe des Verbandes sind:   GeneralversammlungLandesvorstandschaftVerbandsvorstand  

§ 8  Landesvorstandschaft

1.Die Landesvorstandschaft bildet sich aus dem Verbandsvorstand, den Ortsvorsitzenden und einem weiteren Vertreter der jeweiligen Ortsvorstände.  
2Die Landesvorstandschaft berät und entscheidet über alle Grundsatzfragen, soweit nicht die Generalversammlung zuständig ist.  

§ 9  Verbandsvorstand

1.Der Verbandsvorstand wird durch die Generalversammlung gewählt und besteht aus dem:   a)  Verbandsvorsitzenden b)  Stellv. Verbandsvorsitzenden c)  Schriftführer d)  Kassier e)  Jugendvertreter f)   Seniorenvertreter  
2.Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstände nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgültige Erklärungen des Verbandes müssen vom Verbandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet sein.  
3.Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den VBBLE in der Öffentlichkeit und in den Gremien der Dachverbände.  
4.Für Mitglieder des Verbandsvorstandes, die während der Wahlperiode ausscheiden, wählt die Landesvorstandschaft einen Ersatz aus ihrer Mitte.  

§ 10  Generalversammlung des Verbandes

1.Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und besteht aus den Delegierten und dem Verbandsvorstand.  
2.Alle Teilnehmer an der Generalversammlung des Verbandes sind Delegierte.  
3.Auf je acht angefangene Mitglieder der jeweiligen Ortsgruppen entfällt ein Stimmrecht. Mitglieder des Verbandsvorstandes erhalten zusätzlich jeweils eine Stimme.  
4.Die ordentliche Generalversammlung des Verbandes ist alle drei Jahre abzuhalten.  
5.Eine außerordentliche Generalversammlung des Verbandes muss einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird oder wenn es die Landesvorstandschaft beschließt.  
6.Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Generalversammlung des Verbandes sowie die Frist zur Einreichung der Anträge ist allen Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben.  
7.Anträge zur Generalversammlung können nur von den Delegierten, dem Ortsvorstand, dem Verbandsvorstand oder der Landesvorstandschaft gestellt werden. Sie müssen vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Verbandsvorstand eingereicht sein.  

§ 11  Aufgaben der Generalversammlung des Verbandes

1.Die Aufgaben der Generalversammlung des Verbandes sind:   Wahl des Verbandsvorstandes und der RechnungsprüferEntgegennahme des Berichts des VerbandsvorstandesEntgegennahme des Berichts der RechnungsprüferErteilung der Entlastung des VerbandsvorstandesFestsetzung des VerbandsbeitragesBeschlussfassung über die SatzungsänderungenBeschlussfassung über die gestellten AnträgeWahl von Ehrenmitgliedern und EhrenvorsitzendenAuflösung des Verbandes und des Verbandsvermögens  
2.Die anwesend stimmberechtigten Delegierten, wählen zu Beginn der Generalversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Stimmenmehrheit. Er führt die Neuwahlen des Verbandsvorstandes durch.  
3.Es wird per Akklamation mit den dafür vorgesehenen Wahlkarten abgestimmt.  
4.Eine geheime Abstimmung muss auf Antrag durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesendenstimmberechtigten Delegierten es beschließen.    
5.Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.  
6.Die Änderung der Satzung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.  
7.Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.  
8.Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Generalversammlung des Verbandes mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 12  Rechnungsprüfung

1.Die Kassenprüfung des Verbandes wird durch zwei Rechnungsprüfer vorgenommen. Sie werden von der Generalversammlung des Verbandes gewählt.  
2.Den Rechnungsprüfern obliegt die Überwachung der Kassenführung, die Vornahme unerwarteter Kassenprüfungen und Prüfung der Jahresrechnung.  
3.Die Rechnungsprüfer haben auf der Generalversammlung des Verbandes Bericht über das Ergebnis der Prüfungen zu erstatten. Ihnen obliegt die Antragstellung auf Entlastung des Verbandsvorstandes.

§  13 Ortsgruppen 

1.Die Verbandsmitglieder können sich zu Ortsgruppen zusammenschließen.  
2.Die Ortsgruppe setzt sich zusammen aus dem Ortsvorstand und den Mitgliedern  
3.Der Ortsvorstand soll sich analog zum Verbandsvorstand zusammensetzen. Die Funktionen können in Personalunion oder in mehrfacher Besetzung geführt werden.  
4.Der Ortsvorstand mit Rechnungsprüfern wird durch Ortsgruppenversammlung mit Neuwahlen gewählt.  Den Turnus der Wahlen legt jede Ortsgruppe individuell fest  
5.Die Neuwahlen sind nach den Regeln der Generalversammlung des Verbandes durchzuführen.  
6.Die Mitglieder der Ortsgruppe wählen die Delegierten zur Generalversammlung des Verbandes.  
7.Die ordentliche Ortsgruppenversammlung ist einmal im Jahr abzuhalten.  
8.Eine außerordentliche Ortsgruppenversammlung  muss einberufen werden, wenn sie der Ortsvorstand beschließt oder sie von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.  
9.Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Ortsgruppenversammlung sind unterEinhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen bekannt zu geben. Die Mitglieder sind aufzufordern, bis zu einem festgesetzten Termin Anträge bei dem Ortsvorstand einzureichen.  

§  14 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verband seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem verbandseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Verbandsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verband grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Verbandzweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  2. Als Mitglied des „dbb beamtenbund und tarifunion“, des „Bayerischen Beamtenbund“ und des „BTB Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft“ ist der Verband verpflichtet, die Grunddaten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Dachverband zu melden. Hierzu zählt der Name, das Geburtsjahr und das Beitrittsjahr.
  3. Der Verband informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Hierzu zählen zum Beispiel Ehrungen und die Generalversammlung. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Verbandes veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Verbandes entfernt. Der Landesverband benachrichtigt die angeschlossenen Ortsgruppen von dem Widerspruch des Mitglieds.
  4. Der Vorstand macht besondere Verbandsereignisse, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten in den Verbandszeitschriften bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
  5. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verband eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  6. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Allgemeine Bestimmungen

1.Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  
2.Auf Antrag von mehr als einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim mittels Stimmzettel abgestimmt werden.  
3.Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus der Niederschrift muss mindestens der Inhalt der gestellten Anträge und der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein. Die Niederschriften müssen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet sein.  
4.Die Verbandssatzung tritt am 07. April 1957 in Kraft. Geändert laut Beschluss der Generalversammlung am 29.06.1966 Geändert laut Beschluss der Generalversammlung am 04.03.1969 Geändert laut Beschluss der Generalversammlung am 12.05.1972 Geändert laut Beschluss der Generalversammlung am 13.03.1978 Geändert laut Beschluss der Generalversammlung am 14.05.1993 Geändert laut Beschluss der Generalversammlung am 17.05.1996 Geändert laut Beschluss der Generalversammlung am 28.04.2008
Geändert laut Beschluss der Generalversammlung am 04.05.2011 Geändert laut Beschluss der Generalversammlung am 19.05.2014  
5.Die Neufassung der Verbandssatzung tritt am 16.05.2017 in Kraft.  

Organigramm des Verbandes

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